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Fristenlauf bei elektronischer Zustellung

Die Zustellung von Bescheiden erfolgt standardmäßig in elektronischer Form über FinanzOnline. Ein am Samstag in der Databox bereitgestellter Prüfungsbericht setzt den Fristenverlauf sofort in Gang, auch dann, wenn dieser Prüfungsbericht erst am Montag abgerufen wird.

Ein elektronisches Dokument gilt als zugestellt, sobald es im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers – in der FinanzOnline-Databox – ist. Ob und wann dieses tatsächlich geöffnet bzw. abgerufen wird, spielt keine Rolle. Zudem wird ausdrücklich bestimmt, dass Wochenenden und Feiertage den Fristenlauf nicht hemmen. Demnach setzt auch eine Zustellung am Samstag oder Sonntag Fristen unverzüglich in Gang.

Da ein Prüfungsbericht am Samstag in den elektronischen Verfügungsbereich gelangte, begann an diesem Tag die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte dazu klar, dass eine Kanzlei, die am Wochenende geschlossen ist, nicht in die entschuldbare Abwesenheit fällt. Daher bleibt die Zustellung als bewirkt und die Frist verschiebt sich nicht auf den Montag. Es ist auch nicht erforderlich, dass dem Empfänger die volle Frist für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung steht. Solange der Empfänger noch rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt, um die Beschwerde einzubringen, gilt die Zustellung als wirksam. Im einem Fall standen noch 30 Tage zur Verfügung, um die Fristverlängerung zu beantragen. Daher kam es zu keiner Verzögerung der Zustellwirkung.

Fazit
Die Entscheidung des BFG verdeutlicht, dass bei elektronischer Zustellung allein das Einlangen in der Databox von FinanzOnline den Fristenlauf auslöst, unabhängig von Wochenenden oder der tatsächlichen Kenntnisnahme. Eine regelmäßige Kontrolle von FinanzOnline sollte somit sichergestellt werden, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

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