Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich weder ausgleichs- noch vortragsfähig

Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich weder ausgleichs- noch vortragsfähig

Verluste aus privaten Investitionen, wie den Verkauf von Aktien, können nicht mit anderen Einkünften, etwa aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich sind somit weder ausgleich- noch vortragsfähig. Das hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.